Pferderecht:

Ankaufsuntersuchung beim Pferdekauf

Die Vereinbarung einer Ankaufsuntersuchung ist für beide Parteien des Kaufvertrages vorteilhaft. Dem Käufer bietet die Untersuchung eine Hilfestellung bei der Entscheidung, ob er das Pferd mit der festgestellten Beschaffenheit kaufen möchte.
Der Verkäufer erhält andererseits Informationen über sein Haftungsrisiko und wird vor einer nachträglichen Inanspruchnahme des Käufers im Hinblick auf bekannte Beschaffenheitsmerkmale geschützt.

Die Vereinbarung einer Ankaufsuntersuchung kann drei verschiedene Bedeutungen haben:

  • eine auflösende Bedingung
  • eine aufschiebende Bedingung
  • ein Rücktrittsvorbehalt

Wird eine auflösende Bedingung vereinbart, ist der geschlossene Kaufvertrag zunächst wirksam. Sollte der Käufer das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung nicht hinnehmen, so wird der Kaufvertrag unwirksam. Es tritt automatisch per Gesetz der ursprüngliche Rechtszustand ein.

Bei einer aufschiebenden Bedingung ist der geschlossene Kaufvertrag zunächst unwirksam. Er wird erst wirksam, wenn der Käufer das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung anerkennt oder die Untersuchung ohne Befund bleibt. Auch hier entsteht der ursprüngliche Rechtszustand wieder automatisch per Gesetz.
Ein Indiz für die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung ist es, wenn vor der Durchführung der Ankaufsuntersuchung noch keine gegenseitigen Leistungen erbracht wurden. Wenn also das Pferd noch nicht übergeben wurde und noch kein Kaufpreis gezahlt wurde.

Wird ein Rücktrittsvorbehalt hinsichtlich eines bestimmten Ergebnisses der Ankaufsuntersuchung vereinbart, kann der Käufer/ Verkäufer von dem wirksam geschlossenen Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Gründe zurücktreten.

Nach der Rechtsprechung wird in der Regel eine aufschiebende Bedingung in den Kaufverträgen vereinbart.

Entscheidungen zum Thema Ankaufsuntersuchung:

  • OLG Hamm vom 09.03.2010 Az. I-19 U 140/09, 29 U 140/09 (Rücktrittsvorbehalt, Frist zum Rücktritt)
  • LG Flensburg vom 11.03.2011 Az. 4 O 41/10