Recht haben heißt nicht Recht bekommen

Der Erfolg eines Prozesses hängt nicht nur davon ab, einen Anspruch zu haben. Wesentlich ist auch, diesen Anspruch beweisen zu können.

Viele Ratsuchende sind der Überzeugung, dass ihnen ein bestimmter Anspruch zusteht. Fällt das Ergebnis vor Gericht aus Mangel an Beweisen anders aus, sind sie überrascht, verärgert und enttäuscht.

Sie können allerdings selbst dazu beitragen, ihre Chancen vor Gericht zu erhöhen. Geben Sie ihrem Anwalt alles an die Hand, um den Anspruch aus tatsächlicher Sicht „wasserdicht“ zu machen.

Beweise sind das A und O

Es gibt mehrere Möglichkeiten einen Beweis zu führen. Die jeweiligen Beweismittel sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) abschließend geregelt.

  • Sachverständigenbeweis
  • Augenschein
  • Parteivernehmung
  • Urkundenbeweis
  • Zeugenbeweis

Viele Schriftstücke sind eine Urkunde

Bei der Fertigung einer Klageschrift kommt grundsätzlich der Urkundenbeweis zum Tragen. Urkunden sind dabei alle Schriftstücke, die irgendeine Gedankenerklärung enthalten. Das bedeutet, es kommt nicht darauf an, ob über dem Dokument „Urkunde“ steht.
Beispiele für Urkunden: Verträge, Kündigungen oder Fotos.

Sammeln Sie daher alle Unterlagen und bewahren Sie sie sorgfältig auf! Egal, wie unwichtig sie Ihnen auch in diesem Moment erscheinen mögen.

Der Zeugenbeweis ist Ihnen sicher bekannt. War in einer bestimmten Situation mindestens eine weitere Person anwesend, so könnte sie als Zeuge in Frage kommen.
Beispiele für Zeugen: Beifahrer im Unfallfahrzeug, Passanten am Straßenrand, Anwesende bei einem Vertragsschluss.

Grundsätzlich muss jeder Zeuge aussagen

Grundsätzlich ist jeder Zeuge verpflichtet, vor Gericht auszusagen. Eine Ausnahme gilt nur beim sog. Zeugnisverweigerungsrecht.
Dem Gericht wird Name und Anschrift des Zeugen mitgeteilt, der daraufhin zur Verhandlung geladen werden kann.

Beim Augenschein sieht sich das Gericht das Streitobjekt an. Bei handlichen Gegenständen kann dies durch Vorlage gegenüber dem Gericht geschehen. In anderen Fällen wird ein Ortstermin vereinbart und das Gericht überzeugt sich dort vom Zustand des Objekts.

Kann das Gericht das Objekt wegen mangelnder Sachkenntnis nicht selbst beurteilen, so wird ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Dem Sachverständigen werden dann die zur Lösung des Falles wesentlichen Fragen gestellt. Die Beantwortung erfolgt zunächst schriftlich in einem Gutachten und wird später in der mündlichen Verhandlung persönlich erläutert.

Parteivernehmung als letztes Mittel

Zu guter Letzt gibt es die Parteivernehmung. Das bedeutet, der Anspruchsteller oder Anspruchsgegner kann als „Zeuge“ gehört werden. Diese Vernehmung unterliegt allerdings Einschränkungen. Sie ist nur als letztes Mittel einsetzbar, wenn der Anspruch durch die anderen Beweismittel nicht geführt werden kann. Darüber hinaus muss die andere Seite grundsätzlich der Vernehmung als Partei zustimmen.